Aktualisiert: Ausnahmeregelung für Kirchen über Weihnachten
Dank verschiedener Eingaben beim Bundesrat und beim BAG haben die christlichen Kirchen für ihre Veranstaltungen über Weinachten eine Ausnahmebewilligung erhalten. Religiöse Veranstaltungen sind nach der Verordnung Covid-19 – Besondere Lage nach Art. 6 Abs. 1d vom Versammlungsverbot ausgenommen.
Gültig für alle kirchlichen Veranstaltungen
Peter Schneeberger, Präsident von freikirchen.ch, zeigt sich erleichtert: «Wir haben eine Sonderbewilligung für unsere Veranstaltungen.» Laut seiner Einschätzung, die auch durch einen Juristen bestätigt werde, zählten alle freikirchlichen Veranstaltungen als Ausnahme und nicht nur die Gottesdienste. Schneeberger empfiehlt den Mitgliedsverbänden und Gemeinden, «massvoll und verantwortlich damit umzugehen».
Die AHAL Regel*
Es gelte jetzt, die AHAL-Regel für freikirchliche Veranstaltungen vorbildlich umzusetzen und sich auch an die landesweite Personenbeschränkung auf 50 Personen zu halten, sofern der Kanton nicht niedrigere Personenzahlen zulasse. Peter Schneeberger appelliert an die freikirchlichen Christen: «Wir können unser Möglichstes tun mit dem Einhalten von AHAL im persönlichen und im gemeindlichen Umfeld. Bitte bleibt geduldig!» Dies bedeute auch, Kontakte auf gleichbleibende Personengruppen wie Kleingruppen einzuschränken und das Schutzkonzept vollumfänglich umzusetzen.
Spezielle Regelungen in den Kantonen
Allfällige Ausnahmebewilligung in den Kantonen werden die Kantonsregierungen entscheiden. Bereits Samstag entschied unter anderem der Kanton Bern, dass neu 50 Personen pro Gottesdienst erlaubt sind (bisher betrug die Obergrenze im Kanton Bern 15 Personen). Diese müssen alle eine Maske tragen und den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Zudem muss eine Liste mit den Kontaktdaten erstellt werden.
Der Kanton Solothurn schlug genau den gegenteiligen Weg ein, er reduzierte die Limite auf 15 Personen.
Singen Sie zuhause!
Für Kleingruppen oder die Jungschar ändert sich mit den neuen Massnahmen nichts. Freikirchen mit Restaurants oder Konsumationen sind ab 19.00 Uhr bis 06.00 Uhr zu schliessen oder die Konsumation zu unterlassen. Der Gemeindegesang im Erwachsenen- und Kinderbereich bleibt untersagt. Eine Anbetungsband kann jedoch stellvertretend für die Anwesenden und die per Livestream zugeschalteten Personen singen. Das Motto gilt: SINGEN SIE ZUHAUSE – ABER SINGEN SIE!
Gültigkeit 1 Monat
Die neuen Massnahmen treten am 12.12.2020 in Kraft und dauern bis am 21. Januar 2021. Sollten sich die R-Werte und die Fallzahlen negativ entwickeln, behält sich der Bundesrat vor, nächste Woche weitergehende Massnahmen zu beschliessen.
*Die AHAL Regel für (Frei)Kirchen
A –> Abstand halten
H –> Hygienemassnahmen einhalten
A –> Alltagsmasken tragen (durchgehend für (frei)kirchliche Veranstaltungen)
L –> Lüften
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Datum: 13.12.2020
Autor: Fritz Imhof
Quelle: Livenet